Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend, Preislisten gelten als Information in diesem Sinne.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität , Abmessungen und Farbe. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gegen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.

§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Beladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ist die Lieferung 4 Monate nach Abschluß des Vertrages nicht abgerufen und ausgeführt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang derWare ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind fällig und zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug.
(3) Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont,Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oderWechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden –auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(7) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden oder Fehlmengen, auch bei verpackterWare, sind umgehen nach Übergabe derWare schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten- z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme –gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafterWaren im Sinne von §459 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten –auch soweit sie über die gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen –an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
(4) Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörendenWare erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenderWare gem. §§97,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis desWertes der V Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenderWare veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus derWeiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe desWertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10% , der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe desWertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zurWeiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt desWiderrufs zur Einziehung der gem. Absatz 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt derWert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seinerWahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bochum, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann ist.

§ 8 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.